Der Beschwerdeführer ist ausweislich der Akten und gemäss eigenen Aussagen (zumindest) seit rund 13 Jahren "vollständig abwesend vom Arbeitsmarkt" (Beschwerde S. 13). Rechtsprechungsgemäss gilt unter anderem als Ausnahme von einer anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt einer versicherten Person auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2). Dies ist vorliegend der Fall, - 20 - weshalb die Beschwerdegegnerin nicht gehalten war, vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.