10.2. Gemäss den gutachterlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 4) war dieser seit 2006 in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestand indes ab Oktober 2015 noch eine Leistungsminderung von 10 % bzw. ab Juni 2018 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer ist ausweislich der Akten und gemäss eigenen Aussagen (zumindest) seit rund 13 Jahren "vollständig abwesend vom Arbeitsmarkt" (Beschwerde S. 13).