10. 10.1. Nach der Rechtsprechung sind bei Personen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.1; 8C_138/2021 vom 7. Juni 2021; vgl. BGE 145 V 209 E. 5.2.4 S. 212 f.).