9.3. Gemäss Zumutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführer noch in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit täglich 7 Stunden mit einer auf 85 % reduzierten Leistungsfähigkeit aufgrund erhöhten Pausenbedarfs zu arbeiten (70%ige Arbeitsfähigkeit; vgl. E. 4). Die langjährige Absenz des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt gründet auf invaliditätsfremden Faktoren. Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, lässt alleine noch nicht auf eine Unverwertbarkeit seiner Resterwerbsfähigkeit schliessen, gehören zum gesamten, für einen Versicherten in Frage - 19 -