9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Des Weiteren wirkt sich das Alter des Beschwerdeführers statistisch gesehen gar eher lohnerhöhend aus (vgl. die LSE-Tabelle T9_b, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht der Jahre 2016 und 2018). Dass der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit zudem in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, würde vor diesem Hintergrund gesamthaft lediglich einen geringfügigen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen vermögen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, resultiert indes selbst bei Gewährung eines – vorliegend nicht angezeigten – Tabellenlohnabzugs von 10 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.