Den darüber hinaus beantragten Abzug vom Tabellenlohn begründet der Beschwerdeführer einzig mit den gesundheitlichen Einschränkungen, aufgrund deren ihm nur noch Tätigkeiten zumutbar seien, die in verschiedener Hinsicht angepasst sein müssten. Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S.182; 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis).