Wie bei der Observation festgestellt werden konnte, war der Beschwerdeführer in der Lage, verschiedenen die Wirbelsäule belastenden ausserhäuslichen Tätigkeiten nachzugehen, weshalb er spätestens im Zeitpunkt der Besprechung vom 20. September 2017 um die Erheblichkeit der eingetretenen Verbesserung in gesundheitlicher Hinsicht wissen musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 4.2). Somit ist eine schuldhaft begangene Meldepflichtverletzung (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a S. 218;