7.3. Im Rahmen der im Zeitraum vom 23. Mai bis zum 12. Juni 2017 durchgeführten Observation wurde der Beschwerdeführer unter anderem dabei beobachtet, wie er Gartenarbeiten ausführte, die Fassade seines Hauses strich (teilweise über Kopf) sowie Leitern, Farbkübel und Fensterläden trug. Ferner kletterte er auf Leitern und auf ein kleines Baugerüst (VB 92.1 S. 4 f.). In der anschliessenden Besprechung vom 20. September 2017 mit der Beschwerdegegnerin gab er zunächst an, es stimme nicht, dass er Umbauarbeiten ausgeführt und dabei körperlich anstrengende Tätigkeiten ausgeübt habe.