Hierzu äusserten sich auch die SMAB-Gutachter. Dabei legten sie dar, wesentliche körperliche Einschränkungen seien auf den vorliegenden Aufnahmen weder aus orthopädisch-traumatologischer noch aus internistischer Sicht ersichtlich gewesen. Dies stütze die gutachterliche Annahme einer Arbeitsfähigkeit zumindest in adaptierter Tätigkeit (VB 193.2 S. 6).