Dem Observationsmaterial aus dem Jahr 2017 (zu der Rechtmässigkeit der Verwertbarkeit der aus der Observation resultierenden Erkenntnisse vgl. das rechtskräftige Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2018.581 vom 14. Mai 2019 in E. 4. [VB 130 S. 7 f.]; vgl. Beschwerde S. 8 f.) ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an mehreren Tagen beobachtet wurde, wie er unterschiedlichste Arbeiten an seinem Einfamilienhaus ausführte und dabei auch rückenbelastende Verrichtungen wie Bücken oder Tragen schwerer Gegenstände, wie auch Überkopfarbeiten ausführte bzw. in Kauf nahm (VB 92.1 S. 4 f.). Hierzu äusserten sich auch die SMAB-Gutachter.