Diesbezüglich ist dem orthopädischen Teilgutachten im Weiteren zu entnehmen, bei entsprechend wiederholender und ablenkender Untersuchung habe keine Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule festgestellt werden können (VB 193.4 S. 13). Für die Lendenwirbelsäule sei zwar ein Bewegungsschmerz angegeben worden, jedoch inkonsistent und nicht bei der Rotationsbewegung (VB 193.4 S. 8). Dem Observationsmaterial aus dem Jahr 2017 (zu der Rechtmässigkeit der Verwertbarkeit der aus der Observation resultierenden Erkenntnisse vgl. das rechtskräftige Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2018.581 vom 14. Mai 2019 in E. 4. [