ten die Gutachter eine deutliche Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks nach TEP-Implantation am 26. Februar 2020 (VB 193.2 S. 3). Dass diese Diagnose zusätzliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (gemäss Zumutbarkeitsprofil sind dem Beschwerdeführer insbesondere nur noch leichte, vorwiegend im Sitzen ausgeführte Tätigkeiten zumutbar) begründen würde, wird von den Gutachtern indes nicht dargetan.