Weshalb er, auch nach dem expliziten Hinweis auf die nicht erstreckbare Frist, trotzdem davon ausging, dass die Beschwerdegegnerin die Frist implizit erstreckt habe (vgl. Beschwerde S. 5), ist nicht nachvollziehbar. Wenn der Beschwerdeführer sodann beanstandet, mit dem Vorbescheid vom 4. Dezember 2020 (VB 208) seien ihm weder die nach der Begutachtung eingeholten Stellungnahmen des RAD noch das Antwortschreiben der SMAB-Gutachter vom 14. Oktober 2020 (VB 204) auf die Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2020 zugestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass im Vorbescheid sowohl auf die RAD-Stel- lungnahmen als auch auf das Antwortschreiben der SMAB-Gutachter hin-