135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). 2.3. Der Vorbescheid vom 4. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage am 7. Dezember 2020 zugestellt (VB 209). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2021 eine Fristerstreckung bis zum 22. Februar 2021, wobei sie explizit darauf hinwies, dass diese einmalig und nicht verlängerbar sei (VB 210). Zur Erhebung eines Einwands gegen den Vorbescheid stand dem Beschwerdeführer somit ein Zeitraum von über zwei Monaten zur Verfügung.