2. 2.1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin sein rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie die Frist zur Erhebung eines Einwandes gegen den Vorbescheid vom 4. Dezember 2020 nicht ein zweites Mal erstreckt bzw. das entsprechende Gesuch vom 22. Februar 2021 (VB 211) nicht beantwortet und stattdessen direkt die angefochtene Verfügung erlassen habe (Beschwerde S. 2 ff.).