2.4. Mit Beschluss vom 23. Mai 2022 wies das Versicherungsgericht die Parteien darauf hin, dass es die Verfügung vom 7. Januar 2008 allenfalls gestützt auf den Rückkommenstitel der prozessualen Revision aufheben und die Sache materiell umfassend neu beurteilen könnte. Gleichzeitig wurde den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme und dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Schlechterstellung die Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde eingeräumt. Am 7. Juni 2022 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und hielt dabei an seiner Beschwerde vollumfänglich fest.