Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.528 / pm / GM Art. 84 Urteil vom 11. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Raphael Haltiner, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 2, Postfach, 5201 Brugg Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene BVG-Sammelstiftung Swiss Life, General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 12. März 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1964 geborene, zuletzt als Maurer tätige Beschwerdeführer meldete sich im Oktober 2006 unter Hinweis auf ein lumboradikuläres Syndrom bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der darauffolgenden Abklärun- gen veranlasste die Beschwerdegegnerin eine monodisziplinäre Begutach- tung durch Dr. med. B._____, Facharzt für Rheumatologie und für Allge- meine Innere Medizin (Gutachten vom 21. September 2007). Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 sprach sie dem Beschwerdeführer, basierend auf ei- nem Invaliditätsgrad von 72 %, mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine ganze Rente zu. 1.2. Aufgrund zweier Verdachtsmeldungen liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vom 23. Mai bis zum 12. Juni 2017 observieren. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hob die Be- schwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 27. Juni 2018 rückwirkend per 1. Oktober 2017 auf. Am 15. August 2018 verfügte die Beschwerde- gegnerin sodann die Rückforderung der in der Periode vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Juli 2018 ausgerichteten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 16'750.00. Die gegen die Verfügung vom 27. Juni 2018 erhobene Be- schwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.581 vom 14. Mai 2019 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_424/2019 vom 12. Juli 2019 nicht ein. Die gegen die Rückerstattungs- verfügung vom 15. August 2018 erhobene Beschwerde hiess das Versi- cherungsgericht mit Urteil VBE.2018.591 vom 29. August 2019 ebenfalls gut und hob die Verfügung auf. 1.3. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge weitere Abklärungen und liess den Beschwerdeführer durch das Swiss Medical Assessment- and Busi- ness Center (SMAB), Bern, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 13. Juli 2020). Nach Rücksprache mit dem RAD stellte die Beschwerde- gegnerin den SMAB-Gutachtern Rückfragen, welche diese mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 beantworteten. Nach erneuter Konsultation des RAD und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die Beschwer- degegnerin die bisherige Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. März 2021 rückwirkend per 1. Oktober 2017 auf. -3- 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2021 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Einstellungsverfügung vom 12.03.2021 sei aufzuheben. 2. Auf die beabsichtigte rückwirkende Einstellung der vollen Invaliden- rente ab 01.10.2017 und die Rückforderung von nach diesem Datum ausbezahlten Renten sei zu verzichten. 3. Dem Versicherten sei weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten. 4. Eventualiter, sofern Ziff. 3 der Anträge nicht verfolgt würde, sei dem Versicherten eine Dreiviertelrente auszurichten und Eingliederungs- massnahmen gegebenenfalls mit Taggeldern verbunden anzustreben für die Suche einer optimal angepassten Erwerbstätigkeit im ärztlich empfohlenen Belastungsprofil für die verbleibende Erwerbsfähigkeit des Versicherten, die restlichen rund acht Jahre seiner Aktivitätsdauer bis zu seiner Pensionierung. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Mai 2021 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese ver- zichtete mit Eingabe vom 6. Juni 2021 auf eine Stellungnahme. 2.4. Mit Beschluss vom 23. Mai 2022 wies das Versicherungsgericht die Par- teien darauf hin, dass es die Verfügung vom 7. Januar 2008 allenfalls ge- stützt auf den Rückkommenstitel der prozessualen Revision aufheben und die Sache materiell umfassend neu beurteilen könnte. Gleichzeitig wurde den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme und dem Beschwerdefüh- rer im Hinblick auf eine allfällige Schlechterstellung die Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde eingeräumt. Am 7. Juni 2022 nahm der Be- schwerdeführer hierzu Stellung und hielt dabei an seiner Beschwerde voll- umfänglich fest. 2.5. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und stellte zudem folgenden Verfahrensantrag: -4- "1. Es sei ein Ergänzungsgutachten der SMAB AG in Bern einzuholen durch das Versicherungsgericht, worin die Fachärzte der einzelnen Dis- ziplinen folgende Fragen zu beantworten haben: a) Hat sich die Gesundheit des Beschwerdeführers mit Relevanz für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit mit Bezug auf die Begutachtung im Jahr 2020 verschlechtert, verbessert oder nicht verändert? b) Falls eine Verschlechterung der Gesundheit des Beschwerdeführers eingetreten ist, inwiefern ist diese relevant in Bezug auf die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit und führt die Verschlechterung zu einer ande- ren Einschätzung in Bezug auf die Begutachtung 2020 in Bezug auf die beantworteten Fragen?" 2.6. Mit Urteil VBE.2021.214 vom 6. Dezember 2022 wies das Versicherungs- gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und änderte die Ver- fügung vom 12. März 2021 dahingehend ab, dass die mit Verfügung vom 7. Januar 2008 zugesprochene Rente per 1. Januar 2007 aufhoben wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_73/2023 vom 21. November 2023 teilweise gut, hob das Urteil des Ver- sicherungsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer- deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvorausset- zung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a, 119 Ib 36 E. 1b, je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einzig über den Rentenanspruch des Be- schwerdeführers befunden, weshalb auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf "Verzicht" auf eine Rückforderung der ausbezahlten Renten (Rechtsbegehren Ziff. 2) mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist. 1.2. Streitig und zu prüfen ist indes, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. März 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 212) zu Recht rückwirkend per 1. Oktober 2017 aufgehoben hat. -5- 2. 2.1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin sein rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie die Frist zur Erhebung eines Einwandes gegen den Vorbescheid vom 4. Dezember 2020 nicht ein zweites Mal erstreckt bzw. das entsprechende Gesuch vom 22. Februar 2021 (VB 211) nicht beantwortet und stattdessen direkt die angefochtene Verfügung erlassen habe (Beschwerde S. 2 ff.). 2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). 2.3. Der Vorbescheid vom 4. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage am 7. Dezember 2020 zugestellt (VB 209). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2021 eine Fristerstreckung bis zum 22. Februar 2021, wobei sie explizit darauf hinwies, dass diese einmalig und nicht verlängerbar sei (VB 210). Zur Erhebung eines Einwands gegen den Vorbescheid stand dem Beschwerdeführer somit ein Zeitraum von über zwei Monaten zur Ver- fügung. Weshalb er, auch nach dem expliziten Hinweis auf die nicht er- streckbare Frist, trotzdem davon ausging, dass die Beschwerdegegnerin die Frist implizit erstreckt habe (vgl. Beschwerde S. 5), ist nicht nachvoll- ziehbar. Wenn der Beschwerdeführer sodann beanstandet, mit dem Vor- bescheid vom 4. Dezember 2020 (VB 208) seien ihm weder die nach der Begutachtung eingeholten Stellungnahmen des RAD noch das Antwort- schreiben der SMAB-Gutachter vom 14. Oktober 2020 (VB 204) auf die Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2020 zugestellt wor- den, ist darauf hinzuweisen, dass im Vorbescheid sowohl auf die RAD-Stel- lungnahmen als auch auf das Antwortschreiben der SMAB-Gutachter hin- gewiesen wurde (VB 208). Der bereits damals anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer hätte ohne Weiteres Akteneinsicht beantragen können. Den Akten ist ebenfalls zu entnehmen, dass er von der Beschwerdegeg- -6- nerin bereits am 22. September 2020 telefonisch zumindest darauf hinge- wiesen wurde, dass eine RAD-Beurteilung vorgesehen sei (VB 200). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in keiner Weise ersichtlich. 3. 3.1. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit mit Urteil 9C_73/2023 vom 21. November 2023 an das Versicherungsgericht zurück, damit dieses über die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 12. März 2021 unter dem Blick- winkel der Revision nach Art. 17 ATSG befinde. 3.2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). 3.3. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter-88bis IVV) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan- des erheblich verändert haben. Unerheblich unter revisionsrechtlichem Ge- sichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschied- liche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachver- haltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Insbesondere -7- stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Ar- beitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("all- seitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). 3.4. 3.4.1. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). 3.4.2. Als massgebender Referenzzeitpunkt gilt vorliegend die Verfügung vom 7. Januar 2008, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2007 eine ganze Rente zugesprochen wurde (VB 45). Der Verfügung lag in medizinischer Hinsicht das rheumatologische Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheu- matologie, vom 21. September 2007 zugrunde. Dieser stellte folgende Di- agnosen (VB 29 S. 4 f.): " - Lumboradikuläres Kompressionssyndrom S1 rechts bei - Diskushernie L5/S1 rechts - St.n. Mikrodiskektomie 5.00 - St.n. Rezidivoperation 3.06 - Schwere progrediente Segmentdegeneration L4/5 - Aktivierte Gonarthrose links wahrscheinlich - Morbide Adipositas (BMI 43) - Anamnestisch Hypertonie und Diabetes mellitus Typ 2" In seiner bisherigen Tätigkeit als Maurer sei der Beschwerdeführer voraus- sichtlich dauernd ganz arbeitsunfähig. Medizinisch-theoretisch sei zurzeit lediglich eine leichte, ausschliesslich sitzende Tätigkeit im Umfang von höchstens 30-50 % zumutbar (VB 29 S. 6). 4. In der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2021 stützte sich die Be- schwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre SMAB-Gut- achten vom 13. Juli 2020 der Dres. med. C._____, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- -8- apparates, D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Gutachter stellten fol- gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 193.2 S. 3): "1. Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule - Status nach Diskushernienoperation L5/S1 am 11.05.2000 und Rezidivoperation am 02.03.2006 - Fortgeschrittene Osteochondrose L4/L5, diskrete Osteochondrose L3/L4, L5/S1 - Ohne neurologische Symptomatik, keine Hinweise für Wurzel- reizsyndrom - Segmental eingeschränkter Beweglichkeit der unteren Lendenwir- belsäule 2. Deutliche Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes nach TEP-Implantation am 26.02.2020 mit Bewegungseinschränkung, Knie- gelenkserguss und mässiger multidirektionaler Bandlockerung 3. Gesicherte Gonarthrose des linken Kniegelenkes ohne zu objektivie- rende Funktionseinschränkung, ohne Gelenkerguss, ohne Bewegungs- einschränkung 4. Schweres Dumping-Syndrom bei Zustand nach laparoskopischer Roux-Y-Magen-Bypass-Operation 09/2014 5. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) im grenzwertigen Übergang von einer leichten Expressionsform und mit deutlich reaktiver Begleitkomponente" Die bisherige Tätigkeit als Maurer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Diese Einschätzung gelte seit Januar 2006 (Beginn der Sympto- matik bei Rezidiv-Diskushernie). In einer optimal angepassten Tätigkeit habe ab September 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und ab Oktober 2015 wegen erhöhtem Pausenbedarf eine Leistungsminderung von 10 % bestanden. Seit Juni 2018 bestehe gesamthaft eine 70%ige Arbeitsfähig- keit (7 Stunden pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 85 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs) (VB 193.2 S. 7). Aus orthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer nur leichte Tätigkeiten zuzumuten. Diese müssten überwiegend im Sitzen ausgeführt werden, wobei die Möglichkeit zum Positionswechsel gegeben sein müsste. Ferner dürften keine Tätig- keiten auf Gerüsten und Leitern und keine permanenten Überkopfarbeiten ausgeführt sowie keine Zwangshaltung für die oberen Extremitäten, für die Lendenwirbelsäule und die unteren Extremitäten eingenommen werden. Wegen der Neigung zu Hypoglykämie seien zudem Pausen für die erfor- derliche Nahrungsaufnahme erforderlich. Tätigkeiten an laufenden Maschi- nen müssten ebenfalls gemieden werden. Aus psychiatrischer Sicht sei ein möglichst stressreduziertes Arbeitsumfeld von flacher hierarchischer Struk- tur und ohne zu enge zeitliche Taktung der an das individuelle Leistungs- vermögen angepassten, klar strukturierten Arbeitsvorgaben zu empfehlen. Eine angepasste Tätigkeit sollte zudem die Möglichkeit zur Einlegung wie- derkehrender Erholungspausen beinhalten und dürfe kein Multitasking um- fassen (VB 193.2 S. 5 f.). In ihrem Antwortschreiben vom 14. Oktober 2020 zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2020 -9- (VB 203) hielten die Gutachter im Wesentlichen an ihrer Beurteilung fest (VB 204). 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5.3. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision bzw. Neuanmeldung erstell- ten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die ärztliche Einschät- zung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Verän- derung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben jedoch Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Ver- hältnisse sich verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2019 vom 29. August 2019 E. 2.2). 5.4. Zur Erstellung des SMAB-Gutachtens vom 13. Juli 2020 wurde der Be- schwerdeführer fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische - 10 - Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 193.3) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvoll- ziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer rügt unter Verweis auf den Arztbericht von Dr. med. F._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. Januar 2021 (Be- schwerdebeilage [BB] 8) sinngemäss, das SMAB-Gutachten sei nicht ver- wertbar. Sowohl die Vergrösserung der Milz (Splenomegalie) als auch die Fetteinlagerung in der Leber und das Risiko eines hepatozellulären Karzi- noms seien unberücksichtigt geblieben (Beschwerde S. 17 ff.). Diese Kritik verfängt indes nicht. So berücksichtigten die Gutachter das Vorliegen einer Steatosis hepatis (Fettleber; vgl. VB 193.2 S. 4), massen der Diagnose je- doch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei. Der internistische Gutachter Dr. med. D._____ führte diesbezüglich zudem aus, es bestünden (unter anderem) bezüglich der Steatosis hepatis "aktuell keine subjektiven Beschwerden" (VB 193.5 S. 7). Die Diagnose einer Sple- nomegalie findet sich sodann in den (den Gutachtern vorliegenden) Vorak- ten (vgl. VB 193.3 S. 6, 8). Dr. med. D._____ stellte unter den Untersu- chungsbefunden fest, die Leber und die Milz seien nicht vergrössert palpa- bel (VB 193.5 S. 6). Von Dr. med. F._____ wird in seinem Bericht nicht dargelegt, dass diese Diagnose, selbst wenn diese vorliegen sollte, einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte. Betreffend das von Dr. med. F._____ erwähnte Risiko eines Karzinoms (BB 8 S. 3) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhaltes dem notwendigen Beweisgrad einer überwiegen- den Wahrscheinlichkeit nicht genügt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 mit Hinweis). Die Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. die abweichende Akteneinschätzung des vom Beschwerdeführer beigezogenen Arztes ver- mögen das Gutachten somit nicht in Zweifel zu ziehen. Der vom Beschwer- deführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 eingereichte Bericht des Allge- meinmediziners Dr. med. G._____ vom 22. September 2022 ist hierzu ebenfalls nicht geeignet, denn grundsätzlich ist der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. März 2021) eingetretene Sach- verhalt massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.2.3). Dr. med. G._____ äusserte sich im erwähnten Be- richt indes nicht zum Zeitraum vor der angefochtenen Verfügung. 6.2. 6.2.1. Die SMAB-Gutachter äusserten sich nicht explizit zur Frage, ob eine rele- vante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 7. Januar 2008 eingetreten sei. Die Rechtspre- chung anerkennt eine Ausnahme vom Nachweis einer (revisionsrechtlich - 11 - relevanten) Veränderung, wenn die medizinischen Grundlagen, auf wel- chen die frühere Verfügung basierte, eine Verbesserung des Leidensbildes prognostizierten, sei es durch bestimmte medizinische Massnahmen oder durch Zeitablauf. Diesfalls sei der Revisionsgrund der gesundheitlichen Verbesserung erstellt, wenn ein aktuelles beweistaugliches Gutachten die verbesserte Arbeitsfähigkeit ausweise bzw. es zu einer Bestätigung einer prognostizierten Verbesserung des Gesundheitszustandes ausreiche, wenn nunmehr ein beweistaugliches Gutachten mit unmissverständlich at- testierter Arbeitsfähigkeit vorliege (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_313/2017 vom 4. August 2017 E. 4.2; 9C_459/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.3; vgl. THOMAS FLÜCKIGER in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger- Naef [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 2019, N. 40 zu Art. 17 ATSG). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich das neue Gutachten, wie im vorliegenden Fall, nicht ausdrücklich zur Frage einer Veränderung des Gesundheitszustan- des äussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2017 vom 4. August 2017 E. 4.2). 6.2.2. Auf eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 7. Januar 2008 weist zunächst der Umstand hin, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer ab Oktober 2015 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 %, wobei die 10%ige Einschränkung auf einen erhöhten Pausenbedarf seit der Fest- stellung des Dumping-Syndroms im Oktober 2015 zurückzuführen sei (VB 193.5 S. 7 ff.), sowie ab Erstmanifestation der im psychiatrischen Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen im Juni 2018 eine Arbeits- fähigkeit von 70 % attestierten (VB 193.2 S. 7). Des Weiteren diagnostizier- ten die Gutachter eine deutliche Funktionseinschränkung des rechten Knie- gelenks nach TEP-Implantation am 26. Februar 2020 (VB 193.2 S. 3). Dass diese Diagnose zusätzliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (gemäss Zumutbarkeits- profil sind dem Beschwerdeführer insbesondere nur noch leichte, vorwie- gend im Sitzen ausgeführte Tätigkeiten zumutbar) begründen würde, wird von den Gutachtern indes nicht dargetan. 6.2.3. Im der Verfügung vom 7. Januar 2008 zugrundeliegenden Gutachten von Dr. med. B._____ vom 21. September 2007 hatte dieser auf der Befund- ebene festgehalten, der Beschwerdeführer wiege 119 kg. Er habe sich sehr schwerfällig und "schmerzgeplagt" bewegt. Des Weiteren seien Bewegun- gen der Wirbelsäule unter heftiger Schmerzangabe nicht ausgeführt wor- den (VB 29 S. 4). Die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und 50- bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.4.2) begründete Dr. med. B._____ in der Folge mit der ausgeprägten degenerativen Strukturveränderung (im Segment L4/5) der - 12 - Wirbelsäule, welche (abgesehen vom St. n. zweimaliger Diskushernien- operation im darunter liegenden Segment) eine erhebliche Einschränkung der Belastbarkeit des Achsenskeletts darstelle und auch stärkere Rücken- schmerzen erkläre. Des Weiteren führte er aus, eine Reduktion der morbi- den Adipositas würde die Belastung der degenerativ veränderten Wirbel- säule reduzieren und voraussichtlich die Arbeitsfähigkeit für eine leichte sit- zende Tätigkeit verbessern (VB 29 S. 5 f.). Die SMAB-Gutachter führten in somatischer Hinsicht sodann aus, nach la- paroskopischer Magen-Bypass-Operation vom September 2014 wegen morbider Adipositas sei mit einem aktuellen BMI von 32.7 kg/m2 (bei einem Körpergewicht von 90 kg [VB 193.5 S. 5]) ein gutes Resultat erzielt worden (VB 193.2 S. 8). Sodann führten die Gutachter aus, die Situation der Len- denwirbelsäule sei "objektiv gesehen" erfreulich (VB 193.2 S. 9). Diesbe- züglich ist dem orthopädischen Teilgutachten im Weiteren zu entnehmen, bei entsprechend wiederholender und ablenkender Untersuchung habe keine Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule festgestellt wer- den können (VB 193.4 S. 13). Für die Lendenwirbelsäule sei zwar ein Be- wegungsschmerz angegeben worden, jedoch inkonsistent und nicht bei der Rotationsbewegung (VB 193.4 S. 8). Dem Observationsmaterial aus dem Jahr 2017 (zu der Rechtmässigkeit der Verwertbarkeit der aus der Obser- vation resultierenden Erkenntnisse vgl. das rechtskräftige Urteil des Versi- cherungsgerichts VBE.2018.581 vom 14. Mai 2019 in E. 4. [VB 130 S. 7 f.]; vgl. Beschwerde S. 8 f.) ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer an mehreren Tagen beobachtet wurde, wie er unterschiedlichste Ar- beiten an seinem Einfamilienhaus ausführte und dabei auch rückenbelas- tende Verrichtungen wie Bücken oder Tragen schwerer Gegenstände, wie auch Überkopfarbeiten ausführte bzw. in Kauf nahm (VB 92.1 S. 4 f.). Hierzu äusserten sich auch die SMAB-Gutachter. Dabei legten sie dar, we- sentliche körperliche Einschränkungen seien auf den vorliegenden Aufnah- men weder aus orthopädisch-traumatologischer noch aus internistischer Sicht ersichtlich gewesen. Dies stütze die gutachterliche Annahme einer Arbeitsfähigkeit zumindest in adaptierter Tätigkeit (VB 193.2 S. 6). Angesichts dieser Sachlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass sich die von Dr. med. B._____ prognostizierte Ver- besserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mittels Ge- wichtsreduktion – auch unter Berücksichtigung der im Oktober 2015 bzw. im Juni 2018 hinzugetretenen Gesundheitsstörungen – gesamthaft bestä- tigt hat. Mit der SMAB-Expertise, in welcher die Gutachter auf eine erfolgte Gewichtsreduktion nach einem medizinischen Eingriff im Zusammenhang mit der damals bestehenden morbiden Adipositas hingewiesen und dem Beschwerdeführer ab Oktober 2015 noch eine 90%ige Arbeitsfähigkeit so- wie ab Juni 2018 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit attestiert hatten, liegt nunmehr eine im Vergleich zur Verfügung vom 7. Januar 2008 bestätigte verbesserte Arbeitsfähigkeit vor, weshalb ein - 13 - Revisionsgrund zu bejahen ist. Dem SMAB-Gutachten kommt voller Be- weiswert zu und auf die darin enthaltenen Einschätzungen kann vollum- fänglich abgestellt werden. Folglich ist auch der mit Eingabe vom 3. Okto- ber 2022 gestellte Antrag abzuweisen. Der Rentenanspruch ist somit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wo- bei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. E. 3.3). 7. 7.1. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ist eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Ände- rung unter anderem dann rechtmässig, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Melde- pflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrich- tung der Leistungen war. 7.2. Gemäss Art. 77 IVV haben die leistungsberechtigte Person oder ihr gesetz- licher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönli- chen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Auf diese Meldepflicht wurde der Beschwerdeführer in der renten- zusprechenden Verfügung vom 7. Januar 2008 (vgl. VB 45 S. 5) sowie in den daraufhin erfolgten Mitteilungen vom 9. Juni 2011 (VB 70) und vom 19. April 2016 (VB 84), mit welchen dem Beschwerdeführer jeweils (nach entsprechenden Abklärungen) ein unveränderter Rentenanspruch bestätigt wurde, hingewiesen. 7.3. Im Rahmen der im Zeitraum vom 23. Mai bis zum 12. Juni 2017 durchge- führten Observation wurde der Beschwerdeführer unter anderem dabei be- obachtet, wie er Gartenarbeiten ausführte, die Fassade seines Hauses strich (teilweise über Kopf) sowie Leitern, Farbkübel und Fensterläden trug. Ferner kletterte er auf Leitern und auf ein kleines Baugerüst (VB 92.1 S. 4 f.). In der anschliessenden Besprechung vom 20. September 2017 mit der Beschwerdegegnerin gab er zunächst an, es stimme nicht, dass er Um- bauarbeiten ausgeführt und dabei körperlich anstrengende Tätigkeiten ausgeübt habe. Mit den Ergebnissen der Observation konfrontiert, gab er in der Folge unter anderem an, er sei "vielleicht" die Leiter ein paar Tritte hochgegangen, habe einen (leeren) Eimer getragen und eine Rose ausge- - 14 - graben. Auf einen Sprung ab einem ca. einen Meter hohen Gerüst ange- sprochen, bestritt er zunächst, einen Sprung gemacht zu haben, gab an- schliessend jedoch zu, dass dies möglich sei, jedoch "sicher nicht jeden Tag" (VB 92.3 S. 2 ff.). In ihrem Bericht vom 18. Januar 2018 betreffend ihre Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. September 2017 führte die RAD-Ärztin Dr. med. H._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, aus, die extreme Beschwerdesymptoma- tik bei bereits leichter Berührung bei der klinischen Untersuchung lasse sich aus orthopädischer Sicht in keiner Weise nachvollziehen. Ferner hielt sie fest, es bestünden einige Widersprüche zwischen den beklagten Be- schwerden und der messbaren muskulären Situation (VB 101 S. 6). Dem- gegenüber gab der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung auf Nachfrage an, die Schmerzen hätten in den letzten Jahren zugenommen und sein Gesundheitszustand habe sich "massiv verschlechtert". Er brau- che Hilfe von der Familie, könne sich kaum bücken und nicht einmal leichte Dinge tragen (VB 101 S. 7 ff.). Wie bereits dargelegt (vgl. E. 6.2.2) äusser- ten sich schliesslich auch die SMAB-Gutachter zu den Observationsunter- lagen und erkannten darin keine wesentlichen körperlichen Einschränkun- gen (weder aus orthopädisch-traumatologischer noch aus internistischer Sicht). Dies würde ihre Einschätzung einer (70%igen) Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützen (VB 193.2 S. 6). Wie bei der Observation festgestellt werden konnte, war der Beschwerde- führer in der Lage, verschiedenen die Wirbelsäule belastenden ausser- häuslichen Tätigkeiten nachzugehen, weshalb er spätestens im Zeitpunkt der Besprechung vom 20. September 2017 um die Erheblichkeit der einge- tretenen Verbesserung in gesundheitlicher Hinsicht wissen musste (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 4.2). So- mit ist eine schuldhaft begangene Meldepflichtverletzung (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2018 vom 28. No- vember 2018 E. 5.2) ausgewiesen und eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ab dem Zeitpunkt der Meldepflichtverletzung (BGE 145 V 141 E. 7.3.8 S. 151) grundsätzlich zulässig. 8. 8.1. 8.1.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be- ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn - 15 - sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). 8.1.2. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht- sprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 2.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort- gesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_505/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.2). 8.1.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na- mentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellen- löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) herangezogen werden (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). 8.2. 8.2.1. Das Valideneinkommen per September 2017 (Zeitpunkt der Meldepflicht- verletzung) beträgt gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (VB 11 S. 2), unter Berücksichtigung der Nominal- lohnentwicklung von 2006 bis 2017, Fr. 69'600.00 (Fr. 4'871.00 x 13 x 122.8 /115.3 x 103.2/100). 8.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei eine Parallelisierung der Ver- gleichseinkommen vorzunehmen (Beschwerde S. 15). Im Gesundheitsfall wäre er mindestens in das untere Kader aufgestiegen, weshalb das bran- chenübliche statistische Einkommen basierend auf dem Kompetenzni- veau 3 hätte berechnet werden müssen (Beschwerde S. 15 f.). Zur Annah- - 16 - me eines solchen beruflichen Aufstiegs müssen rechtsprechungsgemäss konkrete Anhaltspunkte (etwa Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, etc.) zu verzeichnen sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. So sind keine Hinweise aktenkundig, wonach der Beschwerdeführer eine Weiterbildung hätte absolvieren oder seine Sprachkenntnisse verbessern wollen. Viel- mehr gab der Beschwerdeführer gar selbst an, er habe bloss bescheidene Deutschkenntnisse und keinen "schulischen Hintergrund" bzw. er sei ein "ungeschulter Einwanderer" (Beschwerde S. 20). Der Beschwerdeführer war hauptsächlich als Maurer (vgl. Beschwerde S. 15 unten; VB 193.4 S. 12) und somit in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art tätig, weshalb auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2; 9C_22/2008 vom 20. August 2008 E. 4.2.2). Der branchenübliche Lohn für diese Tätigkeit beträgt gestützt auf die LSE des Jahres 2016, Ziff. 41-43 (Baugewerbe), Kompetenzniveau 1, unter Be- rücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Loh- nentwicklung bis 2017, Fr. 68'443.00 (Fr. 5'508.00 x 12 x 41.3/40 x 103.2/102.9). Vor diesem Hintergrund ist mangels Unterdurchschnittlichkeit des tatsäch- lich erzielten Einkommens (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183; 135 V 297 E. 6.1.3 S. 303 f.) keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen ange- zeigt. 8.2.3. Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin wäre bei der Berechnung des Invalideneinkommens gehalten gewesen, auf Tabellenlöhne des Dienstleistungssektors (Ziff. 45-96) abzustellen (Be- schwerde S. 16), verfängt nicht, denn praxisgemäss ist von den Median- löhnen im gesamten privaten Sektor gemäss "Total" der LSE-Tabelle TA1 auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1). Es werden keine Gründe ge- nannt, weshalb von dieser Praxis abzuweichen wäre (vgl. diesbezüglich etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2). Den darüber hinaus beantragten Abzug vom Tabellenlohn begründet der Beschwerdeführer einzig mit den gesundheitlichen Einschränkungen, auf- grund deren ihm nur noch Tätigkeiten zumutbar seien, die in verschiedener Hinsicht angepasst sein müssten. Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheit- liche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe- dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung dessel- ben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S.182; 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Ferner umfasst das Kompetenzniveau 1 be- reits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts - 17 - 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Des Weiteren wirkt sich das Alter des Beschwerdeführers statistisch gesehen gar eher lohnerhöhend aus (vgl. die LSE-Tabelle T9_b, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht der Jahre 2016 und 2018). Dass der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit zudem in seiner Leistungsfä- higkeit eingeschränkt ist, würde vor diesem Hintergrund gesamthaft ledig- lich einen geringfügigen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen vermögen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, resultiert indes selbst bei Gewäh- rung eines – vorliegend nicht angezeigten – Tabellenlohnabzugs von 10 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Das Invalideneinkommen für das Jahr 2017 gestützt auf die Tabelle TA1 des Jahres 2016, Total, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, der Lohnentwicklung bis 2017 sowie einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 90 % auf Fr. 60'412.00 (Fr. 5'340.00 x 12 x 41.7/40 x 104.6/104.1 x 0.9) festzusetzen. Aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'188.00 (Fr. 69'600.00 - Fr. 60'412.00) und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (Fr. 9'188.00 / Fr. 69'600.00; Art. 28 Abs. 2 IVG). Unter Be- rücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % würde ein Invali- deneinkommen von Fr. 54'371.00 (Fr. 60'412.00 x 90/100), eine Erwerbsein- busse von Fr. 15'229.00 (Fr. 69'600.00 - Fr. 54'371.00) und somit ein nach wie vor rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 22 % (Fr. 15'229.00 / Fr. 69'600.00) resultieren. 8.3. Ab Juni 2018 bestand in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. E. 4). Das Valideneinkommen beträgt gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (VB 11 S. 2) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2018 Fr. 70'005.00 (Fr. 4'871.00 x 13 x 122.8/115.3 x 103.8/100). Eine Parallelisierung ist dabei nicht angezeigt, denn der branchenübliche Lohn betrug im Jahr 2018 gestützt auf die Tabelle TA1 des Jahres 2018, Ziff. 41-43 (Baugewerbe), unter Be- rücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit 41.3 Fr. 69'657.00 (Fr. 5'622.00 x 12 x /40). Das Invalideneinkommen beträgt basierend auf der LSE des Jahres 2018, Total, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und einer Arbeitsfähigkeit von 70 % Fr. 47'437.00 (Fr. 5'417.00 x 12 x 41.7/40 x 0.7). Es resultiert per Juni 2018 eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'568.00 (Fr. 70'005.00 - Fr. 47'437.00) und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 % (Fr. 22'568.00 / Fr. 70'005.00; Art. 28 Abs. 2 IVG). Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % würde ein Invalideneinkommen von Fr. 42'693.00 (Fr. 47'437.00 x 90/100), eine Erwerbseinbusse von - 18 - Fr. 27'312.00 (Fr. 70'005.00 - Fr. 42'693.00) und somit ein nach wie vor rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 % (Fr. 27'312.00 / Fr. 70'005.00) resultieren. 9. 9.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, angesichts seines "äusserst eng gefassten Anforderungsprofil[s]" sei seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar (Beschwerde S. 14). 9.2. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Ar- beitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes um- schliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Ar- beitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob der Invalide die Möglichkeit hat, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten und ob er ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen ver- mag oder nicht (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f.; statt vieler Urteil des Bun- desgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1). Für die Invalidi- tätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nut- zen könnte, wenn – auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkei- ten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347) – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften ent- sprächen (Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2015 vom 1. September 2015 E. 4.4; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 133 ff. zu Art. 28a IVG). Beim ausge- glichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungs- fähigkeit sei unverwertbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). 9.3. Gemäss Zumutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführer noch in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit täglich 7 Stunden mit einer auf 85 % reduzier- ten Leistungsfähigkeit aufgrund erhöhten Pausenbedarfs zu arbeiten (70%ige Arbeitsfähigkeit; vgl. E. 4). Die langjährige Absenz des Beschwer- deführers vom Arbeitsmarkt gründet auf invaliditätsfremden Faktoren. Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, lässt alleine noch nicht auf eine Unverwertbarkeit seiner Resterwerbsfähigkeit schliessen, gehören zum gesamten, für einen Versicherten in Frage - 19 - kommenden Arbeitsmarkt doch auch Institutionen, deren Zweck es ist, In- validen eine Erwerbsmöglichkeit unter Anpassung an ihre Behinderung zu verschaffen (BGE 109 V 25 E. 3d S. 28 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 138 zu Art. 28a IVG). Auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeits- markt steht ihm noch ein weites Betätigungsfeld offen. Zu denken wäre etwa an einfache und leichte Kontroll- und Überwachungstätigkeiten. Diese erfordern in der Regel weder besondere intellektuelle Fähigkeiten oder Sprachkenntnisse noch eine lange Einarbeitungszeit (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3 f.). Angesichts der verbliebenen Aktivitätsdauer von knapp 9 Jahren (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 7.2 mit Hinweisen) steht auch das Alter des Beschwer- deführers einer verwertbaren Resterwerbsfähigkeit nicht entgegen. So stellt das Bundesgericht generell relativ hohe Hürden für die Annahme ei- ner Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit älterer Menschen auf und bejahte eine Verwertbarkeit unter anderem auch bei einem knapp 60-Jäh- rigen, der nur noch zu 50 % in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017). Die Verwert- barkeit der Resterwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Ge- sagten ohne Weiteres zu bejahen. 10. 10.1. Nach der Rechtsprechung sind bei Personen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zu- rückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wie- der) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszu- schöpfen und erwerblich zu verwerten (vgl. etwa Urteile des Bundesge- richts 9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.1; 8C_138/2021 vom 7. Juni 2021; vgl. BGE 145 V 209 E. 5.2.4 S. 212 f.). 10.2. Gemäss den gutachterlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers (vgl. E. 4) war dieser seit 2006 in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestand indes ab Oktober 2015 noch eine Leistungsminderung von 10 % bzw. ab Juni 2018 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer ist ausweis- lich der Akten und gemäss eigenen Aussagen (zumindest) seit rund 13 Jahren "vollständig abwesend vom Arbeitsmarkt" (Beschwerde S. 13). Rechtsprechungsgemäss gilt unter anderem als Ausnahme von einer an- zunehmenden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung, wenn die langjäh- rige Absenz vom Arbeitsmarkt einer versicherten Person auf invaliditäts- fremde Gründe zurückzuführen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2). Dies ist vorliegend der Fall, - 20 - weshalb die Beschwerdegegnerin nicht gehalten war, vor der Rentenauf- hebung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. 11. 11.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. März 2021 zu Recht rück- wirkend per 1. Oktober 2017 aufgehoben. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 11.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). - 21 - Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. Juni 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Meier