5. Mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Einschränkung sind damit die materiellen Rentenvoraussetzungen gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. November 2023 (VB 101) folglich zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.