4.5. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 7) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____, ergänzt durch das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C._____ vom 2. September 2022, ist damit betreffend den - 10 - massgeblichen Beurteilungszeitraum von keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen.