Dr. med. J._____ erwähnte in seinem Bericht vom 4. September 2023 die Diagnose eines Morbus Crohn. Er führte indessen einzig aus, die Beschwerdeführerin sei durch die immer wieder auftretenden Schübe mit starken Schmerzen, Durchfall und starken Blähungen im alltäglichen Leben ziemlich beeinträchtigt (VB 94 S. 3). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird durch Dr. med. J._____ indessen nicht attestiert. Ebenso wurde keine Anamnese erhoben und Ausführungen zu den Befunden fehlen vollständig. Es ist auch nicht klar, ob der Morbus Crohn überhaupt behandlungsbedürftig ist, da der Behandler auch dazu keine Angaben macht.