die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Obwohl dieser Bericht nach dem Verfügungszeitpunkt vom 3. November 2023 (VB 101) verfasst wurde, betrifft er auch den medizinischen Sachverhalt davor und ist daher vorliegend zu berücksichtigen. Dem Bericht von Dr. med. D._____ kann entnommen werden, dass sie sich der Beurteilung der psychiatrischen Beschwerden der Beschwerdeführerin durch ihre Kollegen, welche vor Verfügungserlass erstellt wurden, anschliesse. Sie sei der Meinung, dass Dr. med. B.___