nen Restaurant zu arbeiten (VB 51 S. 1 f.), nicht von einer erheblichen -6- Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Folglich kam Dr. med. B._____ nachvollziehbar zum Schluss, eine anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei anhand der Befunde, der Akten und der Angaben der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen (VB 67 S. 19).