Anzumerken ist, dass der Psychiatrie als fachärztliche Disziplin gegenüber der Neuropsychologie ein höherer Stellenwert zukommt und die Neuropsychologie als Hilfsdisziplin für eine psychiatrische Beurteilung dient, aber keine selbständige Beurteilung der festgestellten Beschwerden vornehmen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 4.4). Zudem zeugt das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schwarzarbeitskontrolle, wo sie sich zum einen gegenüber den Inspektoren freundlich, aufgeschlossen und durchaus kommunikativ zeigte, und zum anderen auch selber angab, 40 – 60 % im eige-