_ sei ebenfalls nur mit Vorbehalt zu verwenden, da er von einer schizophrenen Erkrankung ausgegangen sei, was sein Urteil beeinflusst habe (VB 67 S. 17). Lic. phil. C._____ ging von einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung aus, führte aber auch aus, dass die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit durch die zuständige medizinische Fachdisziplin, vorliegend die Psychiatrie, zu beurteilen sei (VB 61 S. 11).