Ebenso sei keine Symptomvalidierung durchgeführt worden. Beim Krankheitsbeginn sei ärztlicherseits eine Burnoutproblematik bei psychosozialer Überforderung beschrieben worden, was im Rahmen einer psychischen Dekompensation sehr dramatisch ablaufen und in der Momentaufnahme durchaus einen psychotischen Eindruck erwecken könne (VB 67 S. 5 ff.; S. 16 ff.). Die neuropsychologische Abklärung durch lic. phil. C._____ sei ebenfalls nur mit Vorbehalt zu verwenden, da er von einer schizophrenen Erkrankung ausgegangen sei, was sein Urteil beeinflusst habe (VB 67 S. 17).