Im Anschluss erfolgt eine Herleitung der Diagnosen und Einschränkungen unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie der vorhandenen medizinischen Akten (VB 67 S. 14 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.