4.2. Das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 7. Dezember 2022 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1.2. hiervor) gerecht. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. VB 67 S. 5 ff.), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 67 S. 8 ff.) und beruht auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung (vgl. VB 67 S. 11 ff.). Im Anschluss erfolgt eine Herleitung der Diagnosen und Einschränkungen unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie der vorhandenen medizinischen Akten (VB 67 S. 14 ff.).