Neben einer möglichen Angsterkrankung sei eine Konversionsstörung sowie nicht zuletzt eine Simulation oder Aggravation zu bedenken (VB 67 S. 16 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei mit Ausnahme einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nach einem psychischen Zusammenbruch 2015 keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung festzustellen. Die Beschwerdeführerin könne ihre Tätigkeit im angestammten familiären Gastronomiebetrieb vollzeitig ausüben (VB 67 S. 20).