hielt fest, eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis könne anlässlich der vorliegenden Abklärung nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigt werden. Die Art, wie die Beschwerdeführerin ihre Stimmen, deren Äusserungen, deren Aufgabenstellung und Reaktion auf ihr Verhalten schildere und das Fehlen weiterer psychose-typischer Befunde (Wahn, Beeinträchtigung, Beeinflussung, Übersinnliches), mute weniger psychotisch als konversiv an.