3. In der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2023 (VB 101) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 7. Dezember 2022. Darin wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 67 S. 16). Dr. med. B._____ hielt fest, eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis könne anlässlich der vorliegenden Abklärung nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigt werden.