2.2. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihrer behandelnden Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember 2023 zu den Akten. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. November 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 101) zu Recht abgewiesen hat. -3-