Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.526 / DB / nl Art. 64 Urteil vom 26. April 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Alex Hediger, Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4051 Basel Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 3. November 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1977 geborene Beschwerdeführerin, zuletzt als Köchin tätig gewesen, meldete sich am 24. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen, Rente) der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin be- rufliche und medizinische Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) begutachten (Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, vom 7. Dezember 2022 und Gutachten von Fachpsychologe für Neuropsychologie lic. phil. C._____, vom 2. September 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Novem- ber 2023 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 3. November 2023 erhob die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1 Es sei die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 3. Novem- ber 2023 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2020 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mind. 70% auszurichten. 2. Unter o/e Kostenfolge." 2.2. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihrer behandelnden Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychi- atrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember 2023 zu den Akten. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. November 2023 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 101) zu Recht abgewiesen hat. -3- 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. In der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2023 (VB 101) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 7. Dezem- ber 2022. Darin wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit gestellt (VB 67 S. 16). Dr. med. B._____ hielt fest, eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis könne anlässlich der vorliegenden Abklärung nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigt werden. Die Art, wie die Beschwerdeführerin ihre Stimmen, deren Äusserungen, deren Auf- gabenstellung und Reaktion auf ihr Verhalten schildere und das Fehlen weiterer psychose-typischer Befunde (Wahn, Beeinträchtigung, Beeinflus- sung, Übersinnliches), mute weniger psychotisch als konversiv an. Teufel mit Hörnern und goldenen Unterhosen ausschliesslich in Kirchen oder von Frauen gelenkte Pferdekutschen am Himmel, wiederum ohne jeglichen Be- zug zum erweiterten Krankheitsrahmen, muteten nicht psychotisch an, son- dern eher so, wie sich ein psychiatrischer Laie Verrücktheit vorstelle. Eine abschliessende diagnostische Beurteilung sei mit den vorhandenen, wider- sprüchlichen und inkonsistenten Angaben nicht möglich. Neben einer mög- lichen Angsterkrankung sei eine Konversionsstörung sowie nicht zuletzt eine Simulation oder Aggravation zu bedenken (VB 67 S. 16 f.). Aus psy- chiatrischer Sicht sei mit Ausnahme einer vorübergehenden Arbeitsunfä- higkeit nach einem psychischen Zusammenbruch 2015 keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung festzustellen. Die Beschwerdeführerin könne ihre Tätigkeit im angestammten familiären Gastronomiebetrieb vollzeitig ausüben (VB 67 S. 20). 4. 4.1. 4.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen -4- beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.1.2. Die von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 4.2. Das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 7. Dezember 2022 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1.2. hiervor) gerecht. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. VB 67 S. 5 ff.), gibt die subjektiven An- gaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 67 S. 8 ff.) und beruht auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung (vgl. VB 67 S. 11 ff.). Im Anschluss erfolgt eine Herleitung der Diagnosen und Ein- schränkungen unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben der Be- schwerdeführerin sowie der vorhandenen medizinischen Akten (VB 67 S. 14 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizi- nischen Sachverhalt zu erbringen. 4.3. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, das Gutachten von Dr. med. B._____ stehe in offensichtlichem Widerspruch zu sämtlichen übrigen in den Akten enthaltenen medizinischen Berichten und sei so nicht haltbar (vgl. Beschwerde S. 3). Die Beschwerdeführerin stünde seit vielen Jahren bei Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, in psychiatrischer Behandlung und sei in den vergangenen Jahren auch von anderen, unabhängigen Ärzten wie dem Psychiatrischen Dienst F._____ und im Auftrag der Krankentaggeldversicherung G._____ von Dr. med. H._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ab- geklärt worden. Dabei sei sowohl durch die Psychiatrischen Dienste F._____ als auch durch Dr. med. H._____ und auch durch den behandeln- den Psychiater Dr. med. E._____ eine akute polymorphe psychotische Stö- rung mit Symptomen einer Schizophrenie diagnostiziert worden, wobei die Erstdiagnose 2015 gestellt worden sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Im Jahr -5- 2021 sei dann durch die Psychiatrischen Dienste F._____ eine paranoide Schizophrenie mit Krankheitsbeginn im Jahr 2015 diagnostiziert worden (vgl. Beschwerde S. 5). Somit ergebe sich aus sämtlichen in den Akten liegenden Arztberichten, dass auf das Gutachten von Dr. med. B._____ ganz offensichtlich nicht abgestützt werden könne, da sowohl vom bisheri- gen Behandler als auch von absolut unabhängigen Ärzten unisono das Vor- liegen einer paranoiden Schizophrenie und damit einer schweren psychi- schen Erkrankung bestätigt worden sei. Zudem leide die Beschwerdefüh- rerin an einem Morbus Crohn, was sich ebenfalls sehr einschränkend auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. Beschwerde S. 6). 4.4. 4.4.1. Dr. med. B._____ nahm in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2022 in Bezug auf die ihm vorgelegten Berichte ausführlich Stellung. Er setzte sich umfassend mit den Berichten auseinander und begründete ausführlich und nachvollziehbar, dass die im Rahmen der Begutachtung geschilderten Be- schwerden und Symptome der Beschwerdeführerin nicht mit einer psycho- tischen Erkrankung vereinbar seien. Die Diagnose einer polymorphen psy- chotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, welche Dr. med. H._____ gestellt habe, sei schwer vereinbar mit den in seinem jetzigen Gutachten erhobenen Befunden. Zudem lasse der Befund "Stim- menhören bejaht", welcher durch die Psychiatrischen Dienste F._____ er- hoben worden sei, beim Fehlen von weiteren psychotischen Äquivalenten nicht die Diagnose einer Schizophrenie zu. Ebenso sei keine Symptomva- lidierung durchgeführt worden. Beim Krankheitsbeginn sei ärztlicherseits eine Burnoutproblematik bei psychosozialer Überforderung beschrieben worden, was im Rahmen einer psychischen Dekompensation sehr drama- tisch ablaufen und in der Momentaufnahme durchaus einen psychotischen Eindruck erwecken könne (VB 67 S. 5 ff.; S. 16 ff.). Die neuropsychologi- sche Abklärung durch lic. phil. C._____ sei ebenfalls nur mit Vorbehalt zu verwenden, da er von einer schizophrenen Erkrankung ausgegangen sei, was sein Urteil beeinflusst habe (VB 67 S. 17). Lic. phil. C._____ ging von einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung aus, führte aber auch aus, dass die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit durch die zuständige me- dizinische Fachdisziplin, vorliegend die Psychiatrie, zu beurteilen sei (VB 61 S. 11). Anzumerken ist, dass der Psychiatrie als fachärztliche Dis- ziplin gegenüber der Neuropsychologie ein höherer Stellenwert zukommt und die Neuropsychologie als Hilfsdisziplin für eine psychiatrische Beurtei- lung dient, aber keine selbständige Beurteilung der festgestellten Be- schwerden vornehmen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 4.4). Zudem zeugt das Verhalten der Beschwerdefüh- rerin im Rahmen der Schwarzarbeitskontrolle, wo sie sich zum einen ge- genüber den Inspektoren freundlich, aufgeschlossen und durchaus kom- munikativ zeigte, und zum anderen auch selber angab, 40 – 60 % im eige- nen Restaurant zu arbeiten (VB 51 S. 1 f.), nicht von einer erheblichen -6- Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Folglich kam Dr. med. B._____ nach- vollziehbar zum Schluss, eine anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfä- higkeit sei anhand der Befunde, der Akten und der Angaben der Beschwer- deführerin nicht ausgewiesen (VB 67 S. 19). Die Beschwerdeführerin lässt dem Gutachten von Dr. med. B._____ vom 7. Dezember 2022 die abweichenden Beurteilungen ihrer behandelnden Fachärzte sowie von Dr. med. H._____ gegenüberstellen. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und um- fassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt oft wertvolle Erkennt- nisse zu erbringen vermag. Der Beschwerdeführerin ist aber entgegenzu- halten, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutach- ten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu neh- men, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be- urteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benen- nen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie- ben sind (vgl. statt vieler: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hin- weisen). Zudem kommt einem "Fremdgutachten", wie der Beurteilung durch Dr. med. H._____, nicht von vornherein dieselbe Beweiskraft zu wie einer gerichtlich oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs- träger veranlassten Expertise unabhängiger Sachverständiger. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind - wie bei versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen - ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteile 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5; 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2; je mit zahlrei- chen Hinweisen), was vorliegend durch die Beschwerdegegnerin auch ge- macht wurde. Im Rahmen psychiatrischer Beurteilungen besteht immer ein gewisser Er- messensspielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpre- tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Es sind in den Akten weder Hin- weise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte aufgezeigt, wonach die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. B._____ nicht lege artis er- folgt wäre. Der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E._____, teilte in seinem nach dem Gutachten erstellten Schrei- ben vom 27. September 2023 mit, er sei mit den gestellten Diagnosen so- wie der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. med. B._____ nicht einverstanden. Aufgrund der ambulanten psychiat- rischen Behandlung seit 2015 habe er ganz klar die Diagnose einer -7- Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis stellen können. Die Diag- nose sei auch von mehreren Fachkräften aus dem Bereich Psychiatrie und Psychotherapie bestätigt und niemals in Frage gestellt worden. Er sei nach wie vor der Meinung, bei der Beschwerdeführerin liege eine schwere psy- chische Erkrankung vor (VB 94 S. 1). Durch den behandelnden Psychiater Dr. med. E._____ werden die von Dr. med. B._____ als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellten Diagnosen als nicht nachvollziehbar be- urteilt. Eine formelle Kritik an der Erstellung des Gutachtens an sich wurde damit aber nicht geäussert. Eine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde von Dr. med. E._____ nicht vorgenommen. Ebenfalls wurde keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin seit der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. B._____ vom 7. De- zember 2022 (bzw. 22. Oktober 2022, Explorationsdatum; VB 67 S. 2) dar- getan, sondern explizit festgehalten, dass eine bereits chronifizierte und eher therapieresistente Erkrankung vorliege (VB 94 S. 1). Dr. med. E._____ zeigte mit seinem Bericht keine Aspekte auf, welche in seinen vorgängigen Berichten nicht bereits erwähnt worden wären und so- mit Dr. med. B._____ im Rahmen seiner Begutachtung nicht vorgelegen hätten. Somit ist bei der differierenden Einschätzung von Dr. med. E._____ von einer unterschiedlichen Beurteilung des gleichen medizinischen Sach- verhaltes auszugehen, ohne dass wichtige Aspekte benannt worden wä- ren, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie- ben wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. Septem- ber 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Dies rechtfertigt angesichts der umfassen- den gutachterlichen Abklärung kein Abweichen von der psychiatrischen Einschätzung von Dr. med. B._____, insbesondere da dieser nachvollzieh- bar begründete, weshalb er die bereits im Zeitpunkt der Erstellung seines Gutachtens aktenkundige, abweichende Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht teile (VB 67 S. 18 f.). Der RAD-Arzt Dr. med. I._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 1. November 2023 ebenfalls fest, das qualitativ einwandfreie Gutachten von Dr. med. B._____ formuliere ausführlich, nachvollziehbar und differenziert die gesamte Krankheitsentwicklung. Die Beurteilung der medizinischen Situation werde einleuchtend dargestellt und die Schlussfolgerungen seien begründet und nachvollziehbar. Ebenso sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit versi- cherungsmedizinisch überzeugend und mit den erhobenen Befunden er- klärbar. Es könne auf das umfassende, vollständige, auf allseitigen Unter- suchungen beruhende, konsistente und auf Kenntnis der Vorakten erstellte Gutachten vollumfänglich abgestellt werden (VB 100 S. 2 f.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin ei- nen Bericht ihrer neuen psychiatrischen Behandlerin Dr. med. D._____ vom 18. Dezember 2023 ein, welche sie seit dem 11. Oktober 2023 behan- delt. Arztberichte, welche nach Verfügungserlass erstellt wurden, sind in -8- die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeit- punkt des Abschlusses gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Obwohl dieser Bericht nach dem Verfügungszeitpunkt vom 3. No- vember 2023 (VB 101) verfasst wurde, betrifft er auch den medizinischen Sachverhalt davor und ist daher vorliegend zu berücksichtigen. Dem Be- richt von Dr. med. D._____ kann entnommen werden, dass sie sich der Be- urteilung der psychiatrischen Beschwerden der Beschwerdeführerin durch ihre Kollegen, welche vor Verfügungserlass erstellt wurden, anschliesse. Sie sei der Meinung, dass Dr. med. B._____ die Beschwerdeführerin nur anderthalb Stunden gesehen habe und dies keine ausreichende Zeit sei, um eine objektive Beurteilung vorzunehmen und um alle medizinischen und versicherungsmedizinischen Rahmenbedingungen berücksichtigt zu ha- ben (Stellungnahme vom 18. Dezember 2023, eingereicht mit Eingabe vom 21. Dezember 2023). Entgegen den Ausführungen der behandelnden Ärztin kommt es aber für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutach- tens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist in erster Linie, ob ein Gutachten inhaltlich vollständig und schlüssig ist (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichtes 9c_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1), was vorliegend gemäss den vorangehenden Ausführungen auf das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 7. Dezember 2022 zutrifft. Zudem enthält der Bericht von Dr. med. D._____ weder eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit noch wurde eine Anamnese erhoben oder es wurden Befunde aufgeführt, welche die Einschätzung der Behandlerin bestätigen würden. So führte sie lediglich aus, sie sei der Meinung, die Beschwerde- führerin sei keinesfalls zu 100 % arbeitsfähig (Stellungnahme vom 18. De- zember 2023, eingereicht mit Eingabe vom 21. Dezember 2023). Sie führte jedoch keine wichtigen Aspekte auf, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und machte auch keine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten von Dr. med. B._____ vom 7. Dezember 2022 (bzw. 22. Oktober 2022, Explorationsdatum; VB 67 S. 2) geltend. Bei der Beur- teilung von Dr. med. D._____ handelt es sich somit ebenfalls lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes. Zudem ist schliesslich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizi- nalpersonen sowie auch behandelnde Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu- gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (Urteil des Bundesge- richts 8C_515/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Zudem ist fraglich, ob Dr. med. D._____ sich in lediglich zwei Gesprächen (vgl. Be- richt vom 18. Dezember 2023) länger mit der Beschwerdeführerin ausei- nandergesetzt hat als der Gutachter Dr. med. B._____, dessen Untersu- chung anderthalb Stunden gedauert hat. -9- Zusammenfassend sind weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am Gutachten von Dr. med. B._____ vom 7. Dezember 2022 (VB 67) Zweifel zu begrün- den vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, BGE 134 V 109 E. 9.5. mit Hinweis), weshalb darauf abzustellen ist. 4.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren mit Verweis auf die Berichte ihres Hausarztes Dr. med. J._____, Facharzt für Innere Medizin, vor, sie leide an einem Morbus Crohn, welcher sich naturgemäss ebenfalls sehr einschränkend auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. Beschwerde S. 6). Dr. med. J._____ erwähnte in seinem Bericht vom 4. September 2023 die Diagnose eines Morbus Crohn. Er führte indessen einzig aus, die Be- schwerdeführerin sei durch die immer wieder auftretenden Schübe mit star- ken Schmerzen, Durchfall und starken Blähungen im alltäglichen Leben ziemlich beeinträchtigt (VB 94 S. 3). Eine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin wird durch Dr. med. J._____ indessen nicht attestiert. Ebenso wurde keine Anamnese erhoben und Ausführungen zu den Befunden fehlen vollständig. Es ist auch nicht klar, ob der Morbus Crohn überhaupt behandlungsbedürftig ist, da der Behandler auch dazu keine Angaben macht. Die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person reichen für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2). Der RAD-Arzt Dr. med. I._____ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 1. No- vember 2023 diesbezüglich aus, es lasse sich dem Schreiben vom 4. Sep- tember 2023 nicht entnehmen, wie die "ziemliche Beeinträchtigung" im all- täglichen Leben habe konkretisiert werden können. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (VB 100 S. 3). Den Akten sind keine medizinischen Berichte zu entnehmen, welche die angeblich schwere Beeinträchtigung durch einen Morbus Crohn belegen würden. Auch die Beschwerdeführerin hat eine solche erst im Beschwer- deverfahren geltend gemacht. Zudem finden offenbar auch keine regel- mässigen Behandlungen des Morbus Crohn statt. Somit kann der Beurtei- lung des RAD, es sei nicht von einer erheblichen Einschränkung auszuge- hen, gefolgt werden. 4.5. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als voll- ständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 7) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine wei- teren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____, ergänzt durch das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C._____ vom 2. September 2022, ist damit betreffend den - 10 - massgeblichen Beurteilungszeitraum von keiner invalidenversicherungs- rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 5. Mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten gesundheitli- chen Einschränkung sind damit die materiellen Rentenvoraussetzungen gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt. Die Be- schwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. November 2023 (VB 101) folglich zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom - 11 - siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. April 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli