und die Beschwerdeführerin habe noch Kontakte mit der Familie. Zudem sei die psychiatrische Behandlung vor einigen Monaten aufgegeben worden (VB 69 S. 11 f.). Er hat damit zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden, relevanten Kriterien Stellung genommen und begründet, wieso eine Überwindbarkeit der Schmerzen möglich sei. Folglich haben die Sachverhaltsabklärungen der damals gültigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes entsprochen, wodurch eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 29. September 2010 ausscheidet. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht den Anspruch auf Wiedererwägung dieser Verfügung abgewiesen.