7.5. Das Bundesgericht ging in seiner damaligen Rechtsprechung davon aus, für die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung müssen erhebliche Komorbiditäten von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorhanden sein. Diese Unzumutbarkeit sei jedoch nur in Ausnahmefällen anzunehmen. So sprächen chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein ausgewiesener Sozialer Rückzug, ein therapeutisch nicht mehr angehbarer Verlauf oder unbefriedigende Behandlungsergebnisse gegen eine Überwindbarkeit (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Dr. med. C._____ führte in seiner psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus, es könnten keine somatischen Befunde objektiviert werden