7.4. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Beschwerdegegnerin bereits mit ihrem Einwand vom 10. März 2023 darum, die Verfügung vom 29. September 2010 in Wiedererwägung zu ziehen und mit Wirkung ab 1. November 2007 eine ganze Rente zuzusprechen (vgl. VB 133 S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 8. November 2023 fest, es treffe auf die rechtskräftige Verfügung vom 29. September 2010 nicht zu, dass sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (vgl. VB 136 S. 2). Diese Ausführungen lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch materiell geprüft und abgewiesen hat.