Art. 30 IVG; vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweis auf BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit der Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht eintritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Tritt er demgegenüber auf ein entsprechendes Begehren ein und lehnt in der Folge eine Wiedererwägung (aus materiellen Gründen) ab, stellt dieser Entscheid einen der gerichtlichen Überprüfung unterstehenden Anfechtungsgegenstand dar.