7. 7.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Verfügung vom 29. September 2010 habe auf offensichtlich unvollständigen Sachverhaltsabklärungen beruht, da im Gutachten von Dr. med. C._____ weder eine Diskussion der Standardindikatoren noch eine Diskussion der damals noch massgebenden Försterkriterien stattgefunden habe. Die Verfügung vom 29. September 2010 hätte aufgrund dieser Sachverhaltsgrundlage gar nicht erlassen werden dürfen, sei aus diesem Grund als zweifellos unrichtig zu bezeichnen und folglich in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Beschwerde S. 9 f.).