6. Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei eine Revision i.S.v. Art. 53 Abs. 1 ATSG vorzunehmen. Dies sei damit zu begründen, dass mit der neuen Beurteilung wesentliche neue Tatsachen entdeckt worden seien, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Sie habe dies fristgerecht innert 90 Tagen nach Erhalt des Gutachtens von Prof. Dr. med. B._____ geltend gemacht. Das Gesuch um Revision vom 10. März 2023 (VB 133) sei bereits im Verfahren der Beschwerdegegnerin gestellt worden (vgl. Beschwerde S. 8 f.).