5.2. Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Der Scheidungskonvention ist lediglich zu entnehmen, von welchem hypothetischen Pensum und Einkommen der Beschwerdeführerin die Parteien für die Unterhaltsberechnung ausgegangen waren. Diese Frage ist aber von der Frage des hypothetischen Pensums im Gesundheitsfall zu trennen. Dieses lässt sich der Konvention nicht entnehmen (VB 102 S. 6). Somit kann die Beschwerdeführerin aus der Scheidungskonvention nichts zu ihren Gunsten ableiten.