5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie sei sowohl im Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 29. September 2010 als auch im Zeitpunkt der neuen Verfügung vom 8. November 2023 als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Aufgrund des Scheidungsurteils vom 11. März 2014 sei sie jedoch zwischenzeitlich nur zu 80% als erwerbstätig zu qualifizieren gewesen und somit liege ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor (Beschwerde S. 4 f.).