4.3.9. Zusammenfassend ist gestützt auf das beweiskräftige IME-Gutachten (vgl. E. 4.2 hiervor) überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass im Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 29. September 2010 (VB 77) und der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2023 (VB 136) keine anspruchsrelevante Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Folglich liegt aus medizinischer Sicht kein Revisionsgrund vor (vgl. E. 2.2.2 hiervor).