4.3.8. Es ist anzufügen, dass der Verzicht auf bisherige konsequente und leitliniengerechte Behandlungen einen Hinweis darauf ist, wie sich der Leidensdruck der Beschwerdeführerin effektiv darstellt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zuletzt im Oktober 2020 einen Termin bei einem psychiatrischen Facharzt, nämlich Dr. med. D._____, wahrgenommen hatte (VB 116.80). Weitere psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen fanden nicht statt. Zudem hat Prof. Dr. med. B._____ selbst ausgeführt, dass es sich bei - 12 -