Verdachtsdiagnosen erreichen indes den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) nicht, weshalb nicht vom Vorliegen einer schlüssig festgestellten Diagnose ausgegangen werden darf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_79/2017 vom 21. April 2017 E. 3, 9C_512/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3 mit Hinweis auf 9C_1026/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3). Zudem ist zu erwähnen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten beginnt (vgl. HORST DILLING/HARALD J. FREYBERGER [HRSG.], Taschenführer zu ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage,