an, mit 17 Jahren von einem Unbekannten vergewaltigt worden zu sein (VB 124.2 S. 7). Prof. Dr. med. B._____ führte aus, er spreche der Explorandin den Wahrheitsgehalt der Schilderungen nicht ab, es sei aber im Sinne der Plausibilität zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin einerseits angebe, stark unter den posttraumatischen Symptomen zu leiden, jedoch keine professionelle Hilfe in Anspruch nehme und anamnestisch seit vier Jahren weder in psychiatrischer noch psychotherapeutischer Behandlung stehe. Diese Inkonsistent reihe sich an weitere Angaben, welche einer Prüfung im Aktenmaterial nicht standhalte (VB 124.2 S. 14). Entsprechend führte Prof. Dr. med.