Die Beschwerdeführerin arbeitete gut und motiviert mit. Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, erwähnte auch während der gesamten Untersuchung keine Bewegungen, - 11 - welche schmerzbedingt nicht durchgeführt werden konnten (VB 124.1 S. 38 ff.). Somit liegen keine objektiven Befunde vor, welche die geltend gemachte schwere Schmerzsymptomatik belegen. Eine Veränderung kann somit auch in dieser Hinsicht nicht festgestellt werden.