4.3.6. Der Beschwerde lässt sich weiter entnehmen, dass neu auch eine hohe Schmerzintensität vorhanden sei (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Prof. Dr. med. B._____ stützte diese Beurteilung auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin. Es seien während der Begutachtungen weder Schmerzentäusserungen wahrnehmbar gewesen noch erfolgten vermehrte Entlastungsbewegungen aufgrund der berichteten Schmerzen (VB 124.2 S. 15). Auch im orthopädischen Teilgutachten wurden keine schmerzbedingten Entlastungen erkannt. Die Beschwerdeführerin arbeitete gut und motiviert mit.