4.3.4. Der Beschwerde ist weiter zu entnehmen, Prof. Dr. med. B._____ würde eine anankastische Akzentuierung feststellen, während Dr. med. C._____ keine Zwänge festgestellt habe (Beschwerde S. 6). Prof. Dr. med. B._____ erwähnte "Hinweise auf eine anankastische Akzentuierung" (VB 124.2 S. 18). Befunde, woraus er diese herleitet, fehlen jedoch vollständig). Hinweise auf anankastische Persönlichkeitszüge ergeben sich in den vorliegenden Berichten lediglich im Bericht von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Jedoch handelt es sich dabei um eine Verdachtsdiagnose und es fehlen auch in seinem Bericht vom 9. Oktober 2020 Befunde dazu (vgl. VB 116.80).