dahingehend relativiert, dass er sie selbst als "fraglich" bezeichnete (VB 124.2 S. 17) und vorwiegend mit verschiedenen Inkonsistenzen begründete, welche den zeitlichen Ablauf der Erzählungen der Beschwerdeführerin betrafen. So stimmten Daten zur Berufstätigkeit nicht mit den Angaben in den Akten überein oder es wurden auch neue Angaben zu Erkrankungen der Eltern sowie der Schwester erwähnt, welche in den Akten kein Korrelat fanden (VB 124.2 S. 14 f.). Prof. Dr. med. B._____ sah diese gesamthaft in der Plausibilität als fragwürdig an (VB 124.2 S. 15). Zudem fanden die Gedächtnisstörungen auch keine Erwähnungen in den Diagnosen.