4.3.3. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die Merkfähigkeit sowie das Gedächtnis hätten sich verschlechtert (Beschwerde S. 6). Während Dr. med. C._____ noch keine Einschränkung erkannt habe (VB 69 S. 11), berichte Prof. Dr. med. B._____ von einem Abfall der Aufmerksamkeit und objektivierte Störungen des Gedächtnisses mit Hinweisen auf Zeitgitterstörungen (VB 124.2 S. 17). Die Gedächtnis- und Zeitgitterstörungen wurden jedoch durch Prof. Dr. med. B._____ dahingehend relativiert, dass er sie selbst als "fraglich" bezeichnete (VB 124.2 S. 17) und vorwiegend mit verschiedenen Inkonsistenzen begründete, welche den zeitlichen Ablauf der Erzählungen der Beschwerdeführerin betrafen.