Unerheblich für das Vorliegen einer anspruchserheblichen Veränderung ist jedoch gerade die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, sofern sich diese auf einen unveränderten Sachverhalt stützt (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen), wobei im Rahmen von psychiatrischen Beurteilungen immer ein gewisser Ermessensspielraum vorliegt, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E 7.2.1 mit Hinweisen).